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I. Warum gehört Rechtsgeschichte zu einem akademischen Studium?
"Wer das Recht auf der Grundlage seiner Geschichte und
in der Geschichte die Bewährung der Rechtsidee sieht, dem wird es
niemals mehr in wahrer Knechtgestalt erscheinen, sondern als Herrscher
im Reiche der Freiheit und der Menschenwürde."
(Heinrich Mitteis, Vom Lebenswert der
Rechtsgeschichte, 1947)
Die Rechtsgeschichte befaßt sich mit der Entstehung,
Veränderung und Aufhebung von Rechtseinrichtungen, Rechtsnormen und Rechtsformen
sowie Rechtsinstituten im geschichtlichen Verlauf eines Volkes oder
Kulturkreises.
Das verleiht ihr einen zweifachen empirischen
Bezug.
Zum einen gibt sie Kenntnis von vormals geltenden Rechten, deren
Systematik, innerer Struktur und der jeweiligen Rechtsidee.
Das Erkenntnisinteresse ist primär
auf das einst geltende Recht gerichtet.
Betrachtet man aber die Regelungen - beispielsweise:
zum Rechtsgeschäft oder zur Stellvertretung
zu den Verträgen oder möglichen Leistungsstörungen
zum Eigentumsschutz oder zum gutgläubigen Erwerb
zum Güterrecht in der Ehe oder zum Kindschaftsrecht
zum Intestaterbrecht und zur gewillkürten Erbfolge,
dann mehren solche Erkenntnisse zugleich immer auch das Verständnis des geltenden Rechts. Gleiches gilt für die
Vorschriften zum Gang des Gerichtsverfahrens in vergangenen Zeiten.
So ist Rechtsgeschichte nicht bloßer
Selbstzweck, sondern Teil der Wissenschaft vom Recht überhaupt.
Zum anderen vermittelt Rechtsgeschichte zugleich die Anschauung
der Zusammenhänge des Rechts mit dem wirtschaftlichen, sozialen
und geistig-kulturellen Denken einer Zeit.
Sie rezipiert dort gewonnene Erkenntnisse, macht Rechtsentwicklungen sichtbar und zeigt, daß
sich Recht nie losgelöst von anderen gesellschaftlichen
Regelungsmechanismen und vor allem der Wirtschaftsverfassung verstehen läßt.
Dieser empirische Bezug setzt die Rechtsgeschichte in ein Näheverhältnis zur Rechtssoziologie sowie zur
Rechtsvergleichung, die Unterschiede und Gemeinsamkeiten verschiedener,
parallel existierender Rechtskulturen aufhellen soll.
Die Rechtsgeschichte hat zugleich die beständige
Aufgabe, den "Gang der Rechtsidee durch die Geschichte"
(Heinrich Mitteis, s.o., S. 128)
aufzudecken.
Dieser Lauf der Rechtsidee ist unendlich und universell, sie ist den künftigen, in der Rechtspraxis tätigen Juristinnen und Juristen als Tagesaufgabe - bewusst
wahrgenommen oder nicht - immer schon gestellt. Sie müssen in täglicher
Entscheidungspraxis stets die Grundprinzipien seiner Rechtsordnung - wie
Freiheit, Gleichheit, Individualismus, aber auch
Gemeinschaftsbezogenheit des Individuums - vor Augen haben. Diese Art
juristischer Bildung geht zu einem großen Teil aus rechtshistorischer Erkenntnis hervor. Ohne solche
Bildung bleibt jede praktische Entscheidung des Juristen letztlich
formal, inhaltsarm, mechanisch und oft auch unmenschlich.
Die Rechtsgeschichte gliedert sich in verschiedene Teildisziplinen.
Ihre Gegenstände sind die politische Verfassung eines
Gemeinwesens sowie dessen rechtliche Prägung der wirtschaftlichen,
sozialen und geistig-kulturellen Grundlagen.
Die Deutsche Rechtsgeschichte widmet sich insbesondere der
Erforschung und Darstellung der Entwicklung des Rechts in den Territorien, die früher oder heute zu Deutschland gehör(t)en.
Dabei hat sich das deutsche Recht nie rein national entwickelt.
Es ist unter dem beständigen Einfluß antiken, insbesondere
römisch-kanonischen, aber auch griechischen Rechtsdenkens
entstanden. Nur in dieser Verbindung kann es studiert und verstanden
werden.
II. Empfehlungen aus rechtsgeschichtlicher Literatur
[alphabetisch geordnet]
| Coing, Helmut |
Europäisches Privatrecht,
Band I, 1. Auflage, München 1985
Band II, 1. Auflage, München 1989
|
| Conrad, Hermann |
Deutsche Rechtsgeschichte,
Band I, 2. Auflage, Karlsruhe 1962
Band II, 2. Auflage, Karlsruhe 1966
|
Ebel, Friedrich /
Thielmann, Georg
|
Rechtsgeschichte: von der
Römischen Antike bis zur Neuzeit, 3. Auflage, Heidelberg 2003
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| Eisenhardt, Ulrich |
Deutsche Rechtsgeschichte, 5. Auflage,
München 2008
|
Gmür, Rudolf /
Roth, Andreas
|
Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte,
12. überarbeitete Auflage, Köln 2008
|
Hattenhauer, Hans
|
Europäische Rechtsgeschichte,
4. Auflage, Heidelberg 2004
|
Hattenhauer, Hans / Buschmann, Arno
|
Textbuch zur Privatrechtsgeschichte der Neuzeit.
Mit Übersetzungen, 2. Aufl., München 2008
|
Kaser, Max / Knütel, Rolf
|
Römisches Privatrecht,
18. Aufl., München 2005
|
| Köbler, Gerhard |
Deutsche Rechtsgeschichte,
6. Auflage, München 2005
|
Kroeschell, Karl /
Cordes, Albrecht / Nehlsen-von Stryk, Karin
|
Deutsche Rechtsgeschichte,
Band 1 - Bis 1250, 13. Auflage, Köln 2008
Band 2 - 1250 bis 1650, 9. Auflage, Köln 2008
Band 3 - Seit 1650, 5. Auflage, Köln 2008
|
| Laufs, Adolf |
Rechtsentwicklungen in Deutschland,
6. Auflage, Berlin 2006
|
Meder, Stephan
|
Rechtsgeschichte: Eine Einführung,
3. Auflage, Köln 2008
|
| Mitteis, Heinrich u.a |
Deutsche Rechtsgeschichte,
19. Auflage, München 1992 |
| Schlosser, Hans |
Grundzüge der neueren
Privatrechtsgeschichte,
10. Auflage, Heidelberg 2005
|
| Schmoeckel, Mathias |
Rechtsgeschichte der Wirtschaft: seit dem 19. Jh.,
Tübingen 2008
|
| Wieacker, Franz |
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit,
2. unveränd. ND der 2. Auflage 1967, Göttingen 1996
|
| Willoweit, Dietmar |
Deutsche Verfassungsgeschichte,
5. Auflage, München 2005
|
Willoweit, Dietmar /
Seif, Ulrike
|
Europäische Verfassungsgeschichte,
München 2003
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