Rechtswissenschaftliche Fakultät

Professur für Bürgerliches Recht und Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte
Professor Dr. Gerhard Lingelbach
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I. Warum gehört Rechtsgeschichte zu einem akademischen Studium?

"Wer das Recht auf der Grundlage seiner Geschichte und in der Geschichte die Bewährung der Rechtsidee sieht, dem wird es niemals mehr in wahrer Knechtgestalt erscheinen, sondern als Herrscher im Reiche der Freiheit und der Menschenwürde."
(Heinrich Mitteis, Vom Lebenswert der Rechtsgeschichte, 1947)
Die Rechtsgeschichte befaßt sich mit der Entstehung, Veränderung und Aufhebung von Rechtseinrichtungen, Rechtsnormen und Rechtsformen sowie Rechtsinstituten im geschichtlichen Verlauf eines Volkes oder Kulturkreises.
Das verleiht ihr einen zweifachen empirischen Bezug.

Zum einen gibt sie Kenntnis von vormals geltenden Rechten, deren Systematik, innerer Struktur und der jeweiligen Rechtsidee.
Das Erkenntnisinteresse ist primär auf das einst geltende Recht gerichtet.
Betrachtet man aber die Regelungen - beispielsweise:
  • zum Rechtsgeschäft oder zur Stellvertretung

  • zu den Verträgen oder möglichen Leistungsstörungen

  • zum Eigentumsschutz oder zum gutgläubigen Erwerb

  • zum Güterrecht in der Ehe oder zum Kindschaftsrecht

  • zum Intestaterbrecht und zur gewillkürten Erbfolge,
  • dann mehren solche Erkenntnisse zugleich immer auch das Verständnis des geltenden Rechts. Gleiches gilt für die Vorschriften zum Gang des Gerichtsverfahrens in vergangenen Zeiten.
    So ist Rechtsgeschichte nicht bloßer Selbstzweck, sondern Teil der Wissenschaft vom Recht überhaupt.

    Zum anderen vermittelt Rechtsgeschichte zugleich die Anschauung der Zusammenhänge des Rechts mit dem wirtschaftlichen, sozialen und geistig-kulturellen Denken einer Zeit.
    Sie rezipiert dort gewonnene Erkenntnisse, macht Rechtsentwicklungen sichtbar und zeigt, daß sich Recht nie losgelöst von anderen gesellschaftlichen Regelungsmechanismen und vor allem der Wirtschaftsverfassung verstehen läßt.
    Dieser empirische Bezug setzt die Rechtsgeschichte in ein Näheverhältnis zur Rechtssoziologie sowie zur Rechtsvergleichung, die Unterschiede und Gemeinsamkeiten verschiedener, parallel existierender Rechtskulturen aufhellen soll.

    Die Rechtsgeschichte hat zugleich die beständige Aufgabe, den "Gang der Rechtsidee durch die Geschichte" (Heinrich Mitteis, s.o., S. 128) aufzudecken.
    Dieser Lauf der Rechtsidee ist unendlich und universell, sie ist den künftigen, in der Rechtspraxis tätigen Juristinnen und Juristen als Tagesaufgabe - bewusst wahrgenommen oder nicht - immer schon gestellt. Sie müssen in täglicher Entscheidungspraxis stets die Grundprinzipien seiner Rechtsordnung - wie Freiheit, Gleichheit, Individualismus, aber auch Gemeinschaftsbezogenheit des Individuums - vor Augen haben. Diese Art juristischer Bildung geht zu einem großen Teil aus rechtshistorischer Erkenntnis hervor. Ohne solche Bildung bleibt jede praktische Entscheidung des Juristen letztlich formal, inhaltsarm, mechanisch und oft auch unmenschlich.

    Die Rechtsgeschichte gliedert sich in verschiedene Teildisziplinen.
    Ihre Gegenstände sind die politische Verfassung eines Gemeinwesens sowie dessen rechtliche Prägung der wirtschaftlichen, sozialen und geistig-kulturellen Grundlagen.

    Die Deutsche Rechtsgeschichte widmet sich insbesondere der Erforschung und Darstellung der Entwicklung des Rechts in den Territorien, die früher oder heute zu Deutschland gehör(t)en.
    Dabei hat sich das deutsche Recht nie rein national entwickelt. Es ist unter dem beständigen Einfluß antiken, insbesondere römisch-kanonischen, aber auch griechischen Rechtsdenkens entstanden. Nur in dieser Verbindung kann es studiert und verstanden werden.


     
    II. Empfehlungen aus rechtsgeschichtlicher Literatur [alphabetisch geordnet]

    Coing, Helmut Europäisches Privatrecht,
    Band I, 1. Auflage, München 1985
    Band II, 1. Auflage, München 1989
    Conrad, Hermann Deutsche Rechtsgeschichte,
    Band I, 2. Auflage, Karlsruhe 1962
    Band II, 2. Auflage, Karlsruhe 1966
    Ebel, Friedrich /
    Thielmann, Georg
    Rechtsgeschichte: von der Römischen Antike bis zur Neuzeit,
    3. Auflage, Heidelberg 2003
    Eisenhardt, Ulrich Deutsche Rechtsgeschichte,
    5. Auflage, München 2008
    Gmür, Rudolf /
    Roth, Andreas
    Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte,
    12. überarbeitete Auflage, Köln 2008
    Hattenhauer, Hans
    Europäische Rechtsgeschichte,
    4. Auflage, Heidelberg 2004
    Hattenhauer, Hans / Buschmann, Arno
    Textbuch zur Privatrechtsgeschichte der Neuzeit. Mit Übersetzungen,
    2. Aufl., München 2008
    Kaser, Max /
    Knütel, Rolf
    Römisches Privatrecht,
    18. Aufl., München 2005
    Köbler, Gerhard Deutsche Rechtsgeschichte,
    6. Auflage, München 2005
    Kroeschell, Karl /
    Cordes, Albrecht /
    Nehlsen-von Stryk, Karin
    Deutsche Rechtsgeschichte,
    Band 1 - Bis 1250, 13. Auflage, Köln 2008
    Band 2 - 1250 bis 1650,
    9. Auflage, Köln 2008
    Band 3 - Seit 1650, 5. Auflage, Köln 2008
    Laufs, Adolf Rechtsentwicklungen in Deutschland,
    6. Auflage, Berlin 2006
    Meder, Stephan
    Rechtsgeschichte: Eine Einführung,
    3. Auflage, Köln 2008
    Mitteis, Heinrich u.a Deutsche Rechtsgeschichte,
    19. Auflage, München 1992
    Schlosser, Hans Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte,
    10. Auflage, Heidelberg 2005
    Schmoeckel, Mathias Rechtsgeschichte der Wirtschaft: seit dem 19. Jh.,
    Tübingen 2008
    Wieacker, Franz Privatrechtsgeschichte der Neuzeit,
    2. unveränd. ND der 2. Auflage 1967, Göttingen 1996
    Willoweit, Dietmar Deutsche Verfassungsgeschichte,
    5. Auflage, München 2005
    Willoweit, Dietmar /
    Seif, Ulrike
    Europäische Verfassungsgeschichte,
    München 2003

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